Auszeichnung zur Top Kanzlei Medizinrecht 2021 von der Wirtschaftswoche

WEHE, ES LÄUFT WAS SCHIEF: GEBURTSSCHÄDEN.

Die Geburt des eigenen Kindes ist vermutlich der aufregendste Moment im Leben aller Eltern. Kommt es dabei zu Komplikationen, können aus einer lang ersehnten Entbindung langwierige und gravierende gesundheitliche Konsequenzen für das Neugeborene, aber auch für die Mutter erwachsen. Umso wichtiger ist es herauszufinden, ob die Ursache schicksalhafter Natur war – oder ob der Behinderung Ihres Kindes oder Ihrer eigenen Beeinträchtigung ein Fehler zugrunde liegt.

 

Dies könnte etwa passiert sein, weil:

  • die Geburt verzögert erfolgte oder ohne Not eine Einleitung vorgenommen wurde
  • ein Sauerstoffmangel nicht erkannt worden ist, wodurch es oft zu einer dauerhaften Hirnschädigung kommt
  • unter der Geburt zum Beispiel am Kopf des Kindes gezogen wurde, was häufig eine Plexusparese (Armlähmung) zur Folge hat
  • ein Kaiserschnitt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde
  • die Geburtshelfer die Geburt mittels Forceps (Zange) oder mit der Saugglocke nicht beherrscht haben
  • der Frauenarzt oder die Hebamme eine Beckenendlage fehlerhaft nicht diagnostiziert haben
  • die Geburtsleitung insgesamt mangelhaft und eine Überweisung an eine andere Klinik – ein Perinatalzentrum – nicht oder erst verspätet erfolgte
  • die Ärzte ein Schwangerschaftsrisiko oder Geburtsrisiko, wie z. B. einen Schwangerschaftsdiabetes, nicht erkannt haben
  • eine Zwillings- oder Mehrlingsgeburt fehlerhaft in einem Krankenhaus der Grundversorgung durchgeführt worden ist
  • das Neugeborene nach der Geburt nicht richtig reanimiert wurde oder weil man die festsitzende Schulter des Kindes unter der Geburt schlicht nicht als solche identifiziert hat, wodurch es zu Nervenverletzungen oder auch zu Wurzelausrissen kommen kann

 

Entscheidend ist zu klären, ob ein Arzt, ein Krankenhaus, ein Therapeut oder eine Hebamme für die Behandlungssituation verantwortlich ist, die letztlich zu dem Schaden geführt hat. Besteht also eine Haftung des Arztes, des Krankenhauses und/oder der Hebamme oder einer anderen behandelnden Person?

Genau hier kommen wir ins Spiel: Wir helfen Ihnen, darüber Bescheid zu wissen und zu beurteilen, ob Sie Genugtuung oder zumindest einen wirtschaftlichen Ausgleich für den erlittenen Schaden erhalten können. Dafür sind wir Fachanwälte für Medizinrecht und verfügen über jahrzehntelange Erfahrung auf diesem Gebiet.

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