Eine Verwechslung bei der Operation, ein übersehener Befund, eine verspätete Notfall-Sectio – medizinische Fehler haben viele Gesichter. Doch juristisch macht es einen enormen Unterschied, ob ein Fehler als „einfach“ oder als „grob“ eingestuft wird.
Was genau bedeutet das in der Praxis? Welche Fehler werten Gerichte als „grob“? Und mit welchen Entschädigungssummen können Betroffene rechnen?
Dieser Artikel liefert Antworten, mit klaren Definitionen und Beispielen aus der Rechtsprechung.
Die Einstufung als grober Behandlungsfehler macht für Betroffene einen großen Unterschied im Schadensersatzprozess:
Nicht jedes unerwünschte Ergebnis einer medizinischen Behandlung ist automatisch als Behandlungsfehler einzustufen. Ärzte schulden keinen Heilerfolg; sie schulden aber eine sorgfältige Behandlung.
Als juristische Messlatte dient der sogenannte „Facharztstandard“. Ein Arzt muss so handeln, wie es ein gewissenhafter und aufmerksamer Facharzt seines Gebiets unter den gegebenen Umständen tun würde. Die Behandlung muss den „anerkannten medizinischen Standards“ zum Zeitpunkt des Eingriffs entsprechen.
Ein „einfacher“ Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt von diesem Standard abweicht; sei es durch eine falsche Maßnahme, eine unzureichende Aufklärung oder Mängel in der Organisation.
Bei einem einfachen Behandlungsfehler liegt die volle Beweislast beim Patienten. Der Patient muss vor Gericht den Fehler, den Schaden und die Kausalität zwischen beidem nachweisen können.
Hier verschiebt sich die juristische Bewertung fundamental. Ein grober Behandlungsfehler ist kein „normales“ Versehen mehr, sondern ein schwerwiegender Verstoß gegen elementare medizinische Erkenntnisse.
Die Gerichte, allen voran der Bundesgerichtshof (BGH), haben eine klare Definition entwickelt, die heute auch in § 630h BGB verankert ist. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt „eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen“ hat und der Fehler aus objektiver Sicht „nicht mehr verständlich erscheint“.
Juristisch unterscheidet man vor allem folgende Fehlertypen:
Auch eine Kette mehrerer „einfacher“ Fehler kann in der Gesamtschau des Behandlungsgeschehens als ein grober Behandlungsfehler gewertet werden. Die abstrakte Definition wird durch untenstehende Beispiele aus der Praxis verdeutlicht.
In der Chirurgie gibt es Fehler, die als „Never Events“ (Ereignisse, die niemals passieren dürfen) gelten und fast immer ein grober Behandlungsfehler sind.
Behandlungsfehler in der Geburtshilfe sind oft besonders tragisch und führen zu den höchsten Schmerzensgeld-Forderungen. Denn hier kann ein grober Behandlungsfehler die Ursache für lebenslange schwere Behinderungen des Kindes sein.
Diese Fälle münden oft in Urteile mit Rekordsummen beim Schmerzensgeld. Gerichte in Deutschland haben Geschädigten hier bereits Summen von 720.000 Euro (OLG Frankfurt) bis zu 1 Million Euro (LG Göttingen) zugesprochen.
Die Einstufung des Fehlers ist ein juristischer Dreh- und Angelpunkt des gesamten Prozesses. Der Grund ist die Beweislastumkehr. Am häufigsten scheitern Klagen, weil der Patient die Kausalität nicht beweisen kann.
Aber bei einem groben Behandlungsfehler greift § 630h Absatz 5 BGB. Das Gesetz vermutet nun, dass der grobe Fehler für den Schaden ursächlich war. Die Beweislast kehrt sich um.
Jetzt muss der Arzt oder das Krankenhaus das Gegenteil beweisen. Sie müssen nachweisen, dass der Schaden mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ auch bei völlig korrektem Handeln eingetreten wäre. Dieser „Entlastungsbeweis“ ist für den Arzt schwierig zu führen.
Die Einstufung als grober Behandlungsfehler bedeutet in der Praxis daher meist, dass der Prozess um die Haftung gewonnen ist. Der Streit verlagert sich dann vor allem auf die Höhe der Entschädigung.
Wurde die Haftung (oft durch den Nachweis eines groben Behandlungsfehlers) festgestellt, haben Patienten Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung teilt sich in zwei Hauptbereiche.
Das Schmerzensgeld (§ 253 BGB) ist die Entschädigung für immateriellen Schaden, also für Schmerzen, Leid, psychische Belastungen und den Verlust an Lebensqualität. Die Höhe wird vom Gericht im Einzelfall festgelegt. Bei groben Behandlungsfehlern fallen die Summen besonders hoch aus.
Der materielle Schadensersatz übersteigt das Schmerzensgeld oft um ein Vielfaches. Der materielle Schadensersatz soll den Patienten wirtschaftlich so stellen, als wäre der Fehler nie passiert. Dafür müssen oft folgende Bereiche kompensiert werden:
Die Fachanwälte von NÄTHER | KRÜGER | PARTNER vertreten seit über 20 Jahren ausschließlich die Patientenseite. Wir unterstützen dabei, grobe Behandlungsfehler nachzuweisen, um die juristisch so wertvolle Beweislastumkehr für Sie zu erreichen. Wir analysieren Ihre Unterlagen methodisch und greifen auf unser großes Netzwerk unabhängiger medizinischer Sachverständiger zurück.
In Fällen von Geburtsschäden, die oft auf einem groben Behandlungsfehler beruhen, setzen wir uns konsequent für das maximale Schmerzensgeld und die vollständige Absicherung der zukünftigen Pflege- und Therapiekosten für Ihr Kind ein.
Sie vermuten einen groben Behandlungsfehler? Lassen Sie Ihren Fall von unseren Fachanwälten prüfen.
Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie von dem Schaden und dem möglichen Fehler Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Ein reiner Verdacht reicht oft nicht aus. Die „Kenntnis“ wird häufig erst durch ein medizinisches Gutachten ausgelöst. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche spätestens 30 Jahre nach dem Fehler.
Eine Komplikation ist ein bekanntes Risiko, das auch bei perfekter Behandlung eintreten kann (z. B. eine Infektion trotz Hygiene). Sie ist schicksalhaft und löst keine Haftung aus. Ein Behandlungsfehler ist ein vermeidbarer Schaden, der durch die Abweichung vom Facharztstandard passiert. Ein grober Behandlungsfehler ist eine fundamental vermeidbare, „unverständliche“ Abweichung.
Die Kosten einer juristischen Prüfung und Vertretung können auf mehreren Wegen getragen werden. Wir von NÄTHER | KRÜGER | PARTNER klären für Sie die Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung. Besteht keine Versicherung und sind die finanziellen Mittel begrenzt, kann bei hinreichender Aussicht auf Erfolg Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden.
Fordern Sie Ihre vollständigen Behandlungsunterlagen an. Sie haben ein gesetzliches Recht auf Einsicht und Kopie Ihrer Patientenakte. Diese Dokumente (bei Geburtsschäden inkl. aller CTG-Streifen und Geburtsprotokoll) sind die Grundlage für jede seriöse Prüfung durch uns und unsere medizinischen Gutachter.