Eine Nervenschädigung kann eine bekannte Komplikation einer Hüft-OP sein. Sie kann jedoch auch auf einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zurückzuführen sein.
Für die rechtliche Bewertung kommt es daher darauf an, wie die Schädigung entstanden ist, ob der medizinische Facharztstandard eingehalten wurde und welche Ansprüche im Einzelfall bestehen können. Lesen Sie hier, was Sie bei Nervenschädigung nach einer Hüft-Op tun sollten.
Nach einer Hüft-OP sind Wundschmerzen zunächst erwartbar. Neurologische Beschwerden wie Taubheit, Kribbeln oder Lähmungserscheinungen weisen dagegen auf eine mögliche Nervenschädigung hin.
Im Gegensatz zum dumpfen Wundschmerz im Knochen- und Muskelbereich äußern sich neurologische Symptome spezifisch:
Besonders schwerwiegend sind motorische Einschränkungen. Wird der Nervus ischiadicus (Ischiasnerv) oder speziell sein peronealer Anteil geschädigt, führt dies häufig zu einer sogenannten Fußheberschwäche.
Betroffene sind dann nicht mehr in der Lage, die Fußspitze aus eigener Kraft anzuheben. Beim Gehen sackt der Fuß nach unten weg, was zu einem unsicheren Gangbild, dem sogenannten „Steppergang“, und einer erhöhten Sturzgefahr führt.
Während einer Hüftgelenk-Operation müssen Chirurgen tief in das Gewebe vordringen. Dabei kann der Nerv auf verschiedene Weisen traumatisiert werden:
Um freie Sicht auf das Gelenk zu haben, wird das Gewebe mit Wundhaken beiseite gezogen. Zu starker oder zu lange anhaltender Druck kann die Durchblutung des Nervs unterbinden.
In selteneren Fällen wird der Nerv durch chirurgische Instrumente direkt verletzt, angerissen oder durchtrennt.
Bei zementierten Implantaten können in seltenen Fällen auch thermische Effekte eine Rolle spielen.
Ein großer Bluterguss nach der OP kann mechanisch auf den Nerv drücken. Auch eine fehlerhafte Lagerung auf dem Operationstisch kommt als Ursache infrage.
Nicht jeder Nervenschaden ist die Folge eines Fehlers; er kann auch ein schicksalhaftes, unvermeidbares Operationsrisiko sein. Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Chirurg den medizinischen Facharztstandard unterschritten hat.
Es hängt davon ab, ob die Schädigung bei fachgerechtem Vorgehen vermeidbar gewesen wäre. Da Laien das nicht prüfen können, muss im Streitfall ein medizinisches Gutachten den genauen Ablauf rekonstruieren, um festzustellen, ob das ärztliche Handeln ursächlich für den Dauerschaden war.
Selbst wenn der Eingriff im OP-Saal nach den medizinischen Standards durchgeführt wurde, kann die Behandlung rechtlich angreifbar sein. Gemäß § 630e BGB müssen Ärzte den Patienten vorab umfassend über typische Risiken – wie eben das Risiko von Nervenschäden – aufklären.
Eine fehlende, unvollständige oder zu kurzfristige Aufklärung kann dazu führen, dass die Einwilligung des Patienten unwirksam war. Ohne wirksame Einwilligung fehlt grundsätzlich die rechtliche Grundlage für den Eingriff. Ob daraus Ansprüche entstehen, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Wird ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler nachgewiesen, stehen dem Patienten umfassende Ausgleichsansprüche zu. Diese unterteilen sich in immaterielle und materielle Schäden.
Das Schmerzensgeld dient als Ausgleich für die erlittenen Schmerzen, die psychische Belastung und den Verlust an Lebensqualität. Die Höhe orientiert sich an vergleichbaren Gerichtsurteilen (Schmerzensgeldtabellen). Entscheidend für die Bemessung sind:
Häufig unterschätzt, aber finanziell oft weitaus gewichtiger als das Schmerzensgeld, sind die materiellen Schadensersatzansprüche:
Kann der Patient aufgrund der Fußheberschwäche oder der Schmerzen seinen Beruf dauerhaft oder temporär nicht mehr ausüben, muss die Gegenseite den Einkommensverlust ausgleichen.
Ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, den Haushalt (Kochen, Reinigen, Einkaufen, Gartenarbeit) wie vor der OP zu führen, kann der finanzielle Wert dieser Einschränkung geltend gemacht werden – auch dann, wenn Familienmitglieder die Arbeit unentgeltlich übernehmen.
Kosten für nicht vollständig von der Krankenkasse übernommene Behandlungen (spezielle Physiotherapie, TENS-Geräte, orthopädische Schuhe) sowie Fahrtkosten zu den Ärzten.
Ein rechtliches Vorgehen gegen Mediziner und Kliniken folgt strengen Regeln. Wer seine Ansprüche durchsetzen will, muss den formalen Ablauf genau kennen.
Spezialisierte Medizinrechtskanzleien wie NÄTHER I KRÜGER I PARTNER begleiten Betroffene durch den Prozess und kümmern sich um alles von der Akteneinsicht bis zur Durchsetzung der Ansprüche vor Gericht.
Im deutschen Arzthaftungsrecht trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast. Er muss beweisen, dass ein Fehler vorlag und dieser Fehler den Nervenschaden verursacht hat.
Es gibt jedoch wichtige Beweiserleichterungen: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor (ein Verstoß gegen elementare medizinische Erkenntnisse) oder wurde ein Befunderhebungsfehler begangen (Ärzte haben trotz klarer Symptome nach der OP keine neurologische Untersuchung eingeleitet), dreht sich die Beweislast um. Dann muss das Krankenhaus beweisen, dass der Fehler nicht die Ursache für den Schaden war.
Die Dokumentation ist das Fundament des Verfahrens. Gemäß § 630g BGB haben Sie ein Recht auf Einsicht und Kopie der vollständigen Patientenakte. Wichtig sind hierbei:
Unabhängige neurologische Fachgutachten (NLG- und EMG-Messungen, ggf. bildgebende Verfahren zur Dokumentation des Verlaufs).
Ansprüche aus Arzthaftung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Patient Kenntnis von dem Behandlungsfehler und der Person des Schädigers erlangt hat (oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen).
Die absolute Höchstfrist beträgt unabhängig von der Kenntnis 30 Jahre ab dem Tag der Operation.
Nach einer Hüft-OP mit bleibender Nervenschädigung wissen Betroffene oft nicht, was sie tun können. Ob eine solche Schädigung als Operationsrisiko hinzunehmen ist oder ein Fehler bei der Behandlung oder Aufklärung vorliegt, lässt sich nur durch eine genaue Prüfung des medizinischen Verlaufs beantworten.
Wichtig ist deshalb, die eigenen Beschwerden ärztlich dokumentieren zu lassen und die Behandlungsunterlagen zusammenzutragen. Eine spezialisierte medizinrechtliche Prüfung kann helfen, die Erfolgsaussichten möglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz realistisch einzuschätzen.
Lassen Sie prüfen, ob in Ihrem Fall Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen.
Die Regeneration von Nervengewebe ist ein sehr langsamer Prozess. Bei reinen Kompressionen (Quetschungen) oder leichten Dehnungen können sich die Funktionen innerhalb mehrerer Monate verbessern. Die Regeneration von Nervengewebe verläuft sehr langsam und wird häufig mit etwa einem Millimeter pro Tag beschrieben. Der tatsächliche Verlauf hängt jedoch stark von der Art und Schwere der Verletzung ab.
Es gibt keine festen Pauschalsummen. Das Schmerzensgeld wird immer individuell bemessen. Die Beträge können je nach Schwere der Verletzung, Dauer der Beschwerden und bleibenden Einschränkungen von wenigen tausend Euro bis zu deutlich höheren fünfstelligen Beträgen reichen.
Am häufigsten betroffen sind der Nervus ischiadicus (Ischiasnerv) – insbesondere dessen peronealer Anteil, was zur Fußheberschwäche führt – sowie der Nervus femoralis (Schenkelnerv), der für die Oberschenkelstreckung und das Gefühl auf der Oberschenkelvorderseite zuständig ist. Seltener wird der Nervus cutaneus femoris lateralis (Außenseite des Oberschenkels) geschädigt.
Informieren Sie das Stationspersonal oder Ihren behandelnden Arzt. Nach der Entlassung sollten Sie zeitnah einen niedergelassenen Neurologen aufsuchen. Er kann mittels Messung der Nervenleitgeschwindigkeit objektiv feststellen, ob und in welchem Ausmaß eine Nervenschädigung vorliegt.