Ärztin schaut auf medizinischen Monitor zur Überwachung des ungeborenen Kindes unter der Geburt

CTG-Fehler unter der Geburt: Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Inhaltsverzeichnis

Während der Geburt ist das CTG (Kardiotokographie) das zentrale Überwachungsinstrument für das Wohlbefinden des Kindes. Es zeichnet kontinuierlich die kindliche Herzfrequenz sowie die Wehentätigkeit auf – und liefert damit die Grundlage für alle weiteren ärztlichen Entscheidungen. Wird dieses Gerät falsch eingesetzt, falsch interpretiert oder ist es schlicht defekt, kann das für das Kind fatale Folgen haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • – Ein CTG-Fehler kann sowohl technischer als auch menschlicher Natur sein – beides kann einen Behandlungsfehler begründen.
  • – Reagiert das ärztliche Personal nicht angemessen auf pathologische CTG-Befunde, liegt häufig ein grober Behandlungsfehler vor.
  • – Selbst der Einsatz eines defekten CTG-Geräts gilt nach aktueller Rechtsprechung bereits ab Beginn der Geburt als pflichtwidrig.
  • – Ein grober Behandlungsfehler führt zur Beweislastumkehr: Dann muss die Klinik beweisen, dass der Schaden auch bei korrektem Vorgehen eingetreten wäre.
  • – Gerichte haben in solchen Fällen Schmerzensgelder von bis zu 500.000 Euro zugesprochen.

Was ist das CTG und welche Rolle spielt es unter der Geburt?

Das CTG ist ein medizinisches Aufzeichnungsgerät, das während der Geburt die Herzfrequenz des Kindes und die Kontraktionen der Gebärmutter gleichzeitig misst und als Kurve darstellt. Aus dem Verlauf dieser Kurve können Geburtshelfer erkennen, ob das Kind ausreichend mit Sauerstoff versorgt wird – oder ob es in eine gefährliche Situation gerät, die sofortiges Handeln erfordert.

Fällt die kindliche Herzfrequenz stark ab oder zeigt das CTG über einen längeren Zeitraum keine verlässlichen Werte, ist das ein Warnsignal, das umgehend ernst genommen werden muss. Unterbleibt die Reaktion darauf – oder wird das Gerät gar nicht erst ordnungsgemäß betrieben – entsteht ein Informationsvakuum in einem Moment, in dem Sekunden über bleibende Schäden entscheiden können.

Zwei Arten von CTG-Fehlern: Technik und Handeln

In der medizinrechtlichen Praxis lassen sich CTG-bezogene Behandlungsfehler auf zwei Grundkonstellationen zurückführen, die in der aktuellen Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte klar benannt wurden.

Fehler durch defektes oder unzureichendes Equipment

Ein CTG-Gerät, das mit einem Heftpflaster zusammengehalten wird oder bekanntermaßen fehlerhafte Aufzeichnungen liefert, darf nicht zur Geburtsüberwachung eingesetzt werden. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 24.07.2018 (Az.: VI ZR 294/17) festgestellt.

Dem zugrunde lag ein Fall, in dem die Herzfrequenz des ungeborenen Kindes während der Geburt nicht zuverlässig aufgezeichnet wurde, weil das verwendete CTG-Gerät notdürftig repariert worden war. In der Folge blieb eine drohende Sauerstoffunterversorgung unentdeckt. Der BGH stellte klar: Wer ein Gerät einsetzt, das von Beginn an absehbar fehlerhafte oder unvollständige Befunde liefert, handelt pflichtwidrig – und zwar unabhängig davon, ob das Gerät zwischenzeitlich noch verwertbare Aufzeichnungen produziert. Auch ein behelfsmäßiger manueller Abgleich mit dem Pulsschlag der Mutter entlastet das Krankenhaus in einem solchen Fall nicht.

Fehler durch falsches ärztliches Handeln

Die zweite, in der Praxis noch häufigere Konstellation ist die fehlerhafte Reaktion auf ein eindeutiges CTG-Befundbild. Dazu hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einer Entscheidung vom 13.11.2019 (Az.: 5 U 108/18) einen besonders gravierenden Fall entschieden.

Einem Mädchen war unter der Geburt infolge einer unerkannt gebliebenen Sauerstoffunterversorgung ein schwerer Hirnschaden entstanden. Im CTG war die kindliche Herzfrequenz kurz vor der Entbindung stark abgefallen. Für rund 10 Minuten zeichnete das Gerät weder den Herzschlag des Kindes noch den der Mutter auf. Als nach dieser Zeit wieder ein Herzschlag mit normaler Frequenz erfasst wurde, gingen die behandelnden Ärzte davon aus, das Kind habe sich erholt – ohne weitere Maßnahmen einzuleiten. Tatsächlich handelte es sich bei dem erfassten Herzschlag aber um den der Mutter, nicht des Kindes. Das Kind war zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich geschädigt.

Das OLG Oldenburg wertete dieses Vorgehen als groben Behandlungsfehler. Angesichts der bedrohlichen Situation hätte eine 10-minütige Phase ohne aussagekräftiges CTG-Signal nicht einfach hingenommen werden dürfen. Eine Kopfschwartenelektrode, mit der der kindliche Herzschlag direkt hätte gemessen werden können, wäre verfügbar gewesen – und hätte sofort eingesetzt werden müssen. Stattdessen wurde auch nach der Entbindung zunächst nicht reanimiert, kein Beatmungsbeutel stand zur Verfügung, und der Notarzt erschien zu spät. Das Mädchen ist schwerstbehindert und wird dauerhaft auf Dritte angewiesen sein.

Rechtliche Konsequenzen: Was bedeutet ein grober Behandlungsfehler?

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, verändert sich die Beweislast im Schadensersatzprozess zugunsten der Patientin oder des Patienten erheblich. Normalerweise müssen Betroffene selbst nachweisen, dass ein Fehler kausal für ihren Schaden war. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich diese Last um: Dann ist es Aufgabe der beklagten Klinik oder des Arztes zu beweisen, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen eingetreten wäre – ein Beweis, der in der Praxis meist nur schwer zu führen ist.

Im Fall des OLG Oldenburg wurde dem Mädchen ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro zugesprochen. Darüber hinaus wurden Klinik und Ärztin verpflichtet, alle in der Vergangenheit entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen – dazu zählen etwa Pflegekosten, Hilfsmittelbedarf, Verdienstausfall und der sogenannte Haushaltsführungsschaden.

Was steht Betroffenen zu?

Eltern können für ihr Kind, das einen Geburtsschaden erlitten hat, weil das CTG-Gerät defekt war oder weil das CTG fehlerhaft ausgewertet wurde und dadurch z.B. eine (Not-) Sectio viel zu spät ausgerufen wurde, Schadensersatz verlangen:

Schmerzensgeld (= immaterieller Schaden) für die erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes, für Vergangenheit und auch für die Zukunft.

Schadensersatz (materiell) für das Kind für alle vermögenswirksamen Folgen: Pflegekosten, Kosten für Hilfsmittel und Therapien, Mehraufwand im Haushalt und entgangenes Einkommen – sowohl für vergangene als auch für künftige Zeiträume.

Was sollten Betroffene konkret tun?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Kind im Zusammenhang mit seiner Geburt einen gesundheitlichen Schaden davongetragen hat, sind folgende Schritte wichtig:

Zunächst sollten sämtliche Krankenunterlagen angefordert werden – Geburtsprotokoll, CTG-Aufzeichnungen, ärztliche Berichte und Pflegedokumentation. Auf diese Unterlagen besteht ein gesetzlicher Anspruch, der durch das Patientenrechtegesetz verankert ist.

Anschließend sollte der Fall anwaltlich geprüft werden, da die medizinische und juristische Bewertung etwaiger Geburtsschäden, wie eben auch im Zusammenhang mit einer CTG-Befundung, spezifische Expertise erfordert.

Insbesondere eine mögliche Verjährung der Ansprüche (vgl. § 195 BGB) muss im Blick behalten werden. Die Bewertung kann schwierig sein, insbesondere wenn es darum geht festzustellen, wann der Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde.

Eine umfassende medizinrechtliche Bewertung aller Aspekte muss erfolgen.

Ansprüche selbst können, ohne sie bereits allumfassend beziffern zu müssen, unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer sogenannten Feststellungsklage (für Vergangenheit und Zukunft) geltend gemacht werden.


Wenn Ihr Kind unter der Geburt einen Schaden erlitten hat und Sie wissen möchten, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, stehen wir Ihnen für eine erste Einschätzung zur Verfügung. Geburtsschadensfälle sind medizinisch und rechtlich komplex – aber sie lassen sich mit der richtigen Unterstützung aufklären. Sprechen Sie uns an.


FAQs

Wie erkenne ich, ob ein CTG-Fehler für den Schaden meines Kindes verantwortlich ist?

Das lässt sich nur durch eine sorgfältige Auswertung der CTG-Aufzeichnungen und der gesamten Geburtsdokumentation beurteilen. Ein medizinischer Sachverständiger prüft, ob das Befundbild eine andere Reaktion erfordert hätte und ob diese Reaktion tatsächlich ausgeblieben ist. Dieser Schritt ist in der Regel der entscheidende Dreh- und Angelpunkt in einem Arzthaftungsverfahren.

Was ist eine Beweislastumkehr – und wann tritt sie ein?

Normalerweise müssen Geschädigte in einem Arzthaftungsprozess beweisen, dass ein Fehler ihren Schaden verursacht hat. Bei einem groben Behandlungsfehler dreht sich das um: Die beklagte Klinik oder der Arzt muss dann beweisen, dass der Schaden auch bei korrektem Vorgehen eingetreten wäre. Da dieser Beweis in der Praxis kaum zu führen ist, verbessert die Beweislastumkehr die Chancen der Geschädigten erheblich.

Kann ich Ansprüche geltend machen, auch wenn mein Kind bereits älter ist?

Ja, grundsätzlich schon. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab Kenntnis des Fehlers. Bei Kindern gilt außerdem, dass die Verjährung nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eintritt – auch wenn der Schaden kurz nach der Geburt bekannt war. Lassen Sie sich im konkreten Fall anwaltlich beraten, da die Fristen vom Einzelfall abhängen.

Haftet die Klinik, auch wenn das CTG-Gerät technisch defekt war?

Ja. Der BGH hat klargestellt, dass der Einsatz eines von Anfang an defekten oder notdürftig reparierten CTG-Geräts bereits eine Pflichtwidrigkeit darstellt. Die Klinik haftet für das Equipment, das sie vorhält – und muss sicherstellen, dass es ordnungsgemäß funktioniert.

Wie lange dauert ein solches Verfahren?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Wird der Fehler außergerichtlich reguliert, kann eine Einigung in einem Jahr oder auch schneller erreicht werden. Gerichtliche Verfahren in Arzthaftungssachen dauern häufig zwei bis vier Jahre, teilweise länger – insbesondere wenn mehrere Instanzen und Gutachten erforderlich sind.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn Arzthaftungsrecht im Versicherungsschutz eingeschlossen ist. Das sollte vorab mit der Versicherung geklärt werden. Besteht keine Rechtsschutzversicherung, kann Prozesskostenhilfe in Betracht kommen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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