Gegen die falsche Diagnose vorgehen | Kanzlei für Medizinrecht

Inhaltsverzeichnis

Die Diagnose eines Arztes ist oft wegweisend. Sie schafft Klarheit oder löst Ängste aus, immer aber basiert sie auf Vertrauen. Umso schlimmer ist es, wenn dieses Vertrauen enttäuscht wird, und die Diagnose nicht stimmt. 

Eine falsche Diagnose oder Fehldiagnose kann gravierende Folgen haben: Leiden wird verlängert, Behandlungen schlagen fehl oder unterbleiben ganz, wertvolle Zeit verstreicht. Neben gesundheitlichen Schäden entstehen oft psychische und finanzielle Belastungen. Wenn Sie vermuten, betroffen zu sein, ist es wichtig zu wissen: Sie haben Rechte und können gegen eine falsche Diagnose vorgehen.

Dieser Artikel konzentriert sich darauf, Ihre wichtigsten Fragen rund um Fehldiagnosen zu beantworten. Falls Sie gegen eine falsche Diagnose vorgehen wollen, unterstützen wir von NÄTHER | KRÜGER | PARTNER, der Kanzlei im Medizinrecht, Sie mit Rat und Tat. 

Falsche Diagnose? Was, wenn die Diagnose nicht stimmt?

Eine falsche Diagnose bedeutet: Ihr Arzt hat eine Krankheit übersehen, zu spät erkannt oder eine falsche Diagnose gestellt. Entscheidend ist dabei, ob er vom medizinischen Standard abgewichen ist: Hätte also ein sorgfältig arbeitender Facharzt die richtige Diagnose gestellt? Wenn ja, war es eine Fehldiagnose. Das ist keine Kleinigkeit, denn dadurch können notwendige Behandlungen unterbleiben oder sogar schädliche Therapien eingeleitet werden. Ihre Gesundheit und Lebensqualität stehen auf dem Spiel. Daher sollten Sie wissen, wie Sie gegen eine solche falsche Diagnose vorgehen können.

Der Nachweis einer Fehldiagnose ist die Grundlage, wenn Sie gegen eine falsche Diagnose vorgehen wollen. Die Beweispflicht liegt in der Regel bei Ihnen als Patient. Wichtige Schritte auf dem Weg, diesen Nachweis führen zu können, sind folgende:

  • Zweitmeinung einholen: 

Konsultieren Sie einen anderen Facharzt. Eine abweichende, korrekte Diagnose ist ein starkes Indiz für einen Fehler des Erstbehandlers.

  • Gedächtnisprotokoll anfertigen: 

Dokumentieren Sie Symptome, Arztbesuche, Diagnosen und Behandlungen chronologisch.

  • Vollständige medizinische Unterlagen sichern: 

Fordern Sie alle relevanten Dokumente (Arztbriefe, Befunde, Laborwerte, Bildgebung etc.) von den beteiligten Ärzten und Kliniken an. Sie haben ein Recht auf Einsicht in Ihre Patientenakte, ebenso können Sie eine Kopie verlangen (§ 630g BGB).

  • Medizinisches Sachverständigengutachten: 

Das Sachverständigengutachten ist in vielen Fällen der Kern des Nachweises. Ein unabhängiger Gutachter prüft hierfür, ob ein Diagnosefehler vorliegt und ob dieser Fehler Ihren Gesundheitsschaden verursacht hat.

Unterstützung durch Experten ist essentiell: Ein Fachanwalt*In für Medizinrecht kann Sie bereits bei der Beschaffung Ihrer Behandlungsunterlagen unterstützen. Eine erste fundierte medizin-juristische Bewertung ist so ebenso gewährleistet. Soweit erforderlich, wird die Einholung eines medizinischen Gutachtens veranlasst und auch dessen Ergebnis bewertet.

Liegt ein relevanter Diagnosefehler vor, der zu einem Schaden geführt hat, haften die Verantwortlichen. Dabei kann es sich um verschiedene Personen handeln:

  • Der behandelnde Arzt/die Ärztin: 

Niedergelassene Ärzte und Klinikärzte haften für eigene Fehler, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich vom Facharztstandard abgewichen sind.

  • Das Krankenhaus (Krankenhausträger): 

Kliniken haften für Fehler ihrer angestellten Ärzte oder bei Organisationsverschulden (z. B. mangelnde Koordination, Überlastung, technische Mängel).

  • Ggf. weitere Beteiligte: 

Auch Labore oder Radiologen können haften, wenn sie einen fehlerhaften Befund erstellt haben.

Ärzte und Kliniken sind berufshaftpflichtversichert. Ansprüche werden daher in der Regel mit der Versicherung verhandelt. 

Wo liegt der Unterschied zwischen falscher Diagnose und Behandlungsfehler?

Beides sind Formen ärztlicher Fehler, aber die Unterscheidung ist wichtig für das Verständnis:

FehlertypFokus des FehlersBeispiel
DiagnosefehlerBei der Erkennung der KrankheitBlinddarmentzündung wird als Magen-Darm-Infekt interpretiert.
Ein Lungenrundherd auf einem Röntgenbild wird verkannt.
BehandlungsfehlerBei der Durchführung der TherapieBei einer OP wird ein Organ verletzt.
Ein Medikament wird in falsche Dosis verabreicht.

Oft bedingt eine Fehldiagnose eine falsche oder unterlassene Behandlung. Rechtlich relevant ist in beiden Fällen der Verstoß gegen den medizinischen Standard und der daraus resultierende Schaden. Beide Fehlerarten können Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründen. 

Die genaue Einordnung ist wichtig, da Diagnoseirrtümer nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden.

In der Praxis kommen Fehler bei der Diagnosestellung nicht selten vor. Ob der Diagnoseirrtum ein vorwerfbares Versehen des Behandlers beinhaltet, ist vielfach schwierig zu beurteilen. Denn bereits Symptome einer Erkrankung sind nicht immer eindeutig und können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Dies beinhaltet, dass der Diagnosefehler durchaus vertretbar sein kann und damit nicht haftungsrelevant ist.

Fokus des Fehlervorwurfshaftungsrelevant ja/nein?
Noch vertretbare DiagnoseNicht haftungsrelevanter Diagnosefehler
Die Diagnose ist nicht bzw. nicht mehr vertretbarVorwerfbarer und haftungsrelevanter Diagnosefehler
Die Diagnose ist völlig unvertretbar, der Befund gänzlich unverständlich interpretiert wordenVorwerfbarer und haftungsrelevanter fundamentaler Diagnoseirrtum

Man kann festhalten: Ein Diagnosefehler kann ohne weiteres einen Fehler bei der Behandlung darstellen, muss es aber nicht. Die Beurteilung, ob es sich um eine vertretbare bzw. noch vertretbare Fehldiagnose darstellt, ist oftmals schwierig. Die Frage, ob eine falsche Diagnose auch strafbar ist, beschäftigt viele Betroffene.
Für eine etwaige Strafbarkeit genügt allein das Vorliegen einer Fehldiagnose nicht. Das Gericht muss auch zu der Überzeugung gelangen, dass die Fehldiagnose für den Tod bzw. die Körperverletzung des Patienten ursächlich war. Zugleich sind die Anforderungen hoch, um den strafrechtlichen Schuldvorwurf (Vorsatz oder Fahrlässigkeitsvorwurf) bejahen zu können. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist durchaus denkbar, beispielsweise wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 222 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 229 StGB).

Ja, Ansprüche aus Diagnosefehlern unterliegen der Verjährung. 

  • Regelmäßige Verjährung: 

3 Jahre (§ 195 BGB)

  • Beginn der Frist: 

Verwirrend und oft komplex – Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis vom Schaden UND der Person des Schädigers erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 I BGB). Bei Diagnosefehlern wird das oft erst spät erkannt.

  • Absolute Höchstfrist: 

Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche wegen Gesundheitsschäden spätestens 30 Jahre nach dem Fehler (199 II BGB). Diese Frist beginnt mit dem Tag der Behandlung,

Wann die maßgebliche Verjährungsfrist tatsächlich begonnen hat zu laufen, ob Verjährung möglicherweise schon eingetreten ist, ob die Durchsetzung Ihres Anspruches möglicherweise gefährdet ist, ist ohne Expertise eines Fachanwaltes/Fachanwältin für Medizinrecht kaum zu beantworten.

Sollten Sie den Verdacht auf eine Fehldiagnose haben, sollten Sie umgehend handeln und Rechtsrat bei Anwälten für Medizinrecht einholen, um keine Zeit zu verlieren. Langes Zögern ist riskant, wenn Sie gegen eine falsche Diagnose vorgehen wollen.

Wenn Sie den Verdacht auf eine Fehldiagnose haben, ist der Gang zum spezialisierten Anwalt der logische Schritt. Wir von der Kanzlei NÄTHER | KRÜGER | PARTNER sind darauf spezialisiert, Patienten beim Vorgehen gegen eine falsche Diagnose zu unterstützen und begleiten Sie durch den gesamten Prozess:

  1. Erstberatung & Fallanalyse: 

Wir prüfen Ihren Fall anhand Ihrer Schilderungen und der medizinischen Unterlagen. Gemeinsam klären wir die Erfolgsaussichten und, ob Ansprüche gegenüber Ärzten oder Kliniken bestehen.

  1. Beweissicherung & Gutachten: 

Wir unterstützen Sie bei der Beschaffung aller notwendigen Unterlagen und veranlassen, falls erforderlich, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Nachweis des Fehlers und des Schadens.

  1. Außergerichtliche Regulierung: 

Wir setzen uns mit der Gegenseite (meist der Haftpflichtversicherung) in Verbindung, beziffern Ihre Ansprüche (Schmerzensgeld, Schadensersatz für Behandlungskosten, Verdienstausfall etc.) und verhandeln mit dem Ziel einer fairen und zügigen Einigung.

  1. Gerichtliche Durchsetzung: 

Führt der außergerichtliche Weg nicht zum Erfolg, erheben wir Klage und vertreten Ihre Interessen konsequent vor Gericht. Wir führen den Prozess für Sie und kämpfen für ein gerechtes Urteil oder einen vorteilhaften Vergleich.

Auch wenn Geld Ihre Gesundheit nicht wiederherstellen kann, helfen Schmerzensgeld und Schadensersatz enorm bei der Bewältigung der Folgen einer Fehldiagnose. Wir setzen unser Fachwissen und unsere Erfahrung für Sie ein, damit Sie zu Ihrem Recht kommen. 

Ihr Recht bei Fehldiagnose: Handeln Sie jetzt!

Eine falsche Diagnose kann Ihr Leben tiefgreifend beeinflussen. Aber Sie sind dem nicht hilflos ausgeliefert. Sie haben das Recht, gegen eine falsche Diagnose vorzugehen, um eine angemessene Entschädigung für erlittene Schäden zu erhalten. 

Unsere von der WirtschaftsWoche wiederholt als TOP-Kanzlei für Medizinrecht ausgezeichnete Kanzlei prüft Ihren Fall mit Expertise und Durchsetzungsvermögen. Wir beraten Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten und unterstützen Sie dabei, gegen eine falsche Diagnose vorzugehen.

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