Haftung von Gesundheits- und (Kinder-)Kranken-pfleger*innen: Wann haften Pflegekräfte im Arzthaftungs-prozess?

Inhaltsverzeichnis

Wenn nach einer medizinischen Fehlbehandlung ein Gesundheitsschaden eingetreten ist, richtet sich der Blick im Arzthaftungsprozess nicht selten vor allem auf die beteiligten Ärztinnen und Ärzte. Neben der Haftung des Krankenhausträgers spielt jedoch häufig auch die Haftung des Pflegepersonals eine Rolle, also die zivilrechtliche Eigenhaftung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegerinnen. Dieser Beitrag erklärt anhand eines Urteils des OLG Koblenz, wann Pflegekräfte selbst haften können und wann nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • – Ärztinnen und Ärzte tragen grundsätzlich die Verantwortung für die angeordnete Maßnahme. Das Pflegepersonal trägt die Durchführungsverantwortung für die verordnete Maßnahme.
  • – Pflegekräfte müssen Bedenken umgehend gegenüber dem Arzt äußern, ihn über Entwicklungen auf dem Laufenden halten und bei Bedenken gegen die Anordnung Einspruch erheben.
  • – Wer eine Auffälligkeit dokumentiert, darf es nicht dabei belassen. Im entschiedenen Fall haftete die Nachtschwester, weil sie den Arzt nicht informierte.
  • – Die Haftung wird aus der Sicht des damaligen Moments beurteilt („ex ante”), nicht mit dem Wissen von heute („ex post”).
  • – Aus Sicht der Patientenseite spricht viel dafür, das Handeln aller Beteiligten zu prüfen und nicht nur das der Ärzte.

Wer trägt welche Verantwortung: Arzt oder Pflegepersonal?

Grundsätzlich trägt der Arzt oder die Ärztin die Verantwortung für die angeordnete medizinisch-diagnostische und therapeutische Maßnahme. Das Pflegepersonal übernimmt die Durchführungsverantwortung für die verordnete Maßnahme.

Daraus ergeben sich Pflichten für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen. Sie sind gehalten,

  • – Bedenken gegen die verordnete Maßnahme umgehend gegenüber dem Arzt oder der Ärztin zu äußern,
  • – den Arzt oder die Ärztin über eine Entwicklung auf dem Laufenden zu halten und
  • – bei Bedenken gegen die getroffene Anordnung und/oder deren Aufrechterhaltung zu remonstrieren, also Einspruch zu erheben.

Vorsichtig formuliert trifft den Arzt oder die Ärztin nur dann die alleinige Verantwortung, wenn er oder sie im Ergebnis trotz allem an einer Behandlungsmaßnahme festhält, die nicht dem Facharztstandard genügt.

Auch die Kommunikation spielt dabei eine wesentliche Rolle. Das Pflegepersonal soll sich nicht darauf beschränken, die wesentlichen Abläufe und Wahrnehmungen zu dokumentieren. Gibt es Anlass dazu, muss es das ärztliche Personal informieren. Wird das aus nicht hinnehmbaren Gründen versäumt, begibt sich auch das Pflegepersonal in das Risiko eigener Haftung.

Der Fall: OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 (Az. 5 U 576/07)

Das OLG Koblenz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin Schadenersatz, Schmerzensgeld, eine Schmerzensgeldrente, eine Pflegerente sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden verlangte. Verklagt waren der Krankenhausträger, sechs Krankenschwestern und der Chefarzt der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe. In erster Instanz wurden die Ansprüche als unbegründet zurückgewiesen.

In der Berufungsinstanz ging es insbesondere um die eigene haftungsrechtliche Verantwortung der an der Behandlung beteiligten Krankenschwestern. Geprüft wurde nicht nur die versäumte Hinzuziehung eines Arztes, sondern auch die tägliche Praxis zur Stationsübergabe.

Was war geschehen?

Die damals 39-jährige Kindsmutter war zum ersten Mal schwanger. Die üblichen Untersuchungen während der Schwangerschaft blieben unauffällig. Tatsächlich war der Geburtskanal jedoch mit Streptokokken besiedelt. Probleme bei der Schwangeren hatte dies aufgrund einer Keimresistenz nicht verursacht.

Eine Untersuchung, die auf einen möglichen Streptokokkenbefall abzielte, erfolgte nicht. Nach den damaligen Mutterschaftsrichtlinien lagen die maßgeblichen Voraussetzungen dafür bei der Mutter nicht vor.

Die Klägerin wurde am 23.01.2002 geboren. Unter der Geburt wurden die Keime auf sie übertragen, und sie erkrankte an einer Meningitis. In den Morgenstunden des 25.01.2002 wurde sie notfallmäßig in ein Kinderkrankenhaus verlegt. Trotz der dortigen Bemühungen ist die Klägerin infolge der Meningitis schwerbehindert.

Die Positionen der Parteien

Die Klägerin trug vor, es sei schon am Tag ihrer Geburt, verstärkt am Tag danach, jedenfalls aber am 25.01.2002 zu einer Vielzahl von Auffälligkeiten gekommen. Die Infektionszeichen hätten deshalb früher bemerkt werden müssen. Eine unverzügliche und gezielte Behandlung hätte den heute bestehenden Schaden vermieden.

Alle Beklagten hielten dem entgegen, man habe sachgemäß und zeitnah auf die Zeichen einer Infektion reagiert. Selbst bei einer früheren Intervention wären die heute vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden gewesen, sie hätten gleichermaßen vorgelegen.

Erste Instanz und Berufung

In erster Instanz wurden Zeugen zum gesundheitlichen Zustand der Klägerin an den ersten beiden Lebenstagen gehört. Außerdem wurde ein gynäkologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Landgericht wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung stand nicht fest, dass bereits am 24.01. oder gar am 23.01. Meningitissymptome vorlagen. Auf die ersten Zeichen in den frühen Morgenstunden des 25.01. habe man rechtzeitig und sachgemäß reagiert.

In der Berufungsinstanz verfolgte die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Senat des OLG wiederholte die Beweisaufnahme der ersten Instanz und holte zusätzlich ein neonatologisches Sachverständigengutachten ein. Er hörte die Eltern der Klägerin sowie die Beklagten zu 3 bis 5 (Krankenschwestern) an und befragte die gerichtlichen Sachverständigen.

Im Ergebnis hielt der Senat die Berufung hinsichtlich der eigenen Verantwortlichkeit der Krankenschwestern, die am 23.01. und 24.01.2002 an der Behandlung beteiligt waren, für unbegründet. Anders fiel die Bewertung für die Nachtschwester aus.

Warum die Schwestern an den ersten Tagen nicht hafteten

Keine Symptome am Geburtstag

Die Klägerin meinte, schon am 23.01. und erst recht am 24.01.2002 seien Symptome aufgetreten, die die Krankenschwestern hätten veranlassen müssen, eine unverzügliche ärztliche Befunderhebung und Diagnose sowie eine daran anknüpfende Krisenintervention zu veranlassen.

Die Sachverständigen sahen das anders. Nach der Aussage beider Sachverständiger war unter Berücksichtigung der Inkubationszeit nach der Keimübertragung ein Auftreten erster Krankheitssymptome bereits am Tag der Geburt nahezu ausgeschlossen. Unstreitig war der Keim erst unter der Geburt übertragen worden. Der Fokus richtete sich daraufhin auf die Anzeichen für eine Erkrankung am 24. und 25.01.2002 und die an diesen Tagen beteiligten Krankenschwestern.

Das ruckartige Erbrechen

Die Kindsmutter und weitere von der Klägerin benannte Zeugen, darunter die Großmutter, berichteten als Auffälligkeit insbesondere ein ruckartiges Erbrechen der Klägerin, das alle sehr beunruhigt habe. Sie sahen darin ein erstes Anzeichen der später manifest gewordenen Infektion.

Nach den Erkenntnissen der Sachverständigen stellte dieser Umstand nach Auffassung des OLG keine tragfähige Grundlage für eine Haftung der Krankenschwestern dar. Es handelte sich nicht um erste Zeichen des unter der Geburt in Gang gesetzten infektiösen Geschehens. Ein Kind zeigt in den ersten Lebenstagen Verhaltensweisen und Reaktionen, die einem unbefangenen Beobachter, erst recht aber einem Angehörigen, der dem Neugeborenen emotional besonders verbunden ist, auffällig oder gar besorgniserregend erscheinen mögen. Tatsächlich handelt es sich durchweg um Ereignisse, die mit großem Facettenreichtum auch bei gesunden Neugeborenen auftreten.

Beurteilung „ex ante” statt „ex post”

Man kann sich fragen, ob das nachträgliche Wissen, dass die Entwicklung in eine lebensbedrohliche Erkrankung mündete, nicht zu einer anderen Beurteilung führen muss. Hier hilft der Satz „Hinterher ist man immer schlauer”. Er stimmt, aber für die Beurteilung der Haftung verbietet sich die Beurteilung im Nachhinein („ex post”). Abzustellen ist auf die konkrete Behandlungssituation und die Umstände zu dem Moment, der beurteilt werden soll („ex ante”).

Der Senat wertete die von den Zeugen berichteten Auffälligkeiten aufgrund der sachverständigen Ausführungen deshalb nicht als erstes Zeichen des unter der Geburt in Gang gesetzten infektiösen Geschehens.

Pflegedokumentation und Sorgfalt

Auch aus der Pflegedokumentation ergab sich nichts Gegenteiliges. Danach durfte die Entwicklung der Klägerin nach der Geburt als unproblematisch angesehen werden. Nach Anhörung der beklagten Krankenschwestern gab es keinen Anhalt dafür, dass diese unrichtig, unvollständig oder gar bewusst unwahr ausgesagt oder unzureichend oder falsch dokumentiert hätten. Nach den Feststellungen des Senats hatten sie die Klägerin an dieser Stelle mit der gebotenen Sorgfalt beobachtet. Es gab keine Auffälligkeiten, die eine Abklärung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder eine sonstige Maßnahme erfordert hätten.

Pflegefehler und Haftung: Die Nachtschwester

Nicht alle Krankenschwestern konnten sich der Haftung entziehen. Die nach dem Schichtwechsel in der Nachtschicht tätige Krankenschwester (Beklagte zu 7) stellte in der Nacht zum 25.01.2002 fest, dass die Klägerin sehr oft schrie und „unruhig und schreckhaft” war. Sie dokumentierte das, informierte den diensthabenden Arzt aber nicht. In der versäumten Zuziehung eines Arztes sah der Senat ein haftungsbegründendes Verhalten.

Warum das ein Unterschied zum ruckartigen Erbrechen ist

Bei den anderen Krankenschwestern hatte man zuvor keinen Anlass für eine Haftung gesehen. Der Einwand, auch das Verhalten Neugeborener könne vereinzelt als schreckhaft angesehen werden, trug hier nicht. Der neonatologische Sachverständige ließ diesen Einwand mit folgenden Argumenten nicht gelten:

Insbesondere die Schreckhaftigkeit musste die verklagte Krankenschwester veranlassen, alsbald einen Arzt zu informieren, damit dieser den Gesundheitszustand der Klägerin prüft und die medizinisch gebotenen weiteren Schritte in die Wege leiten kann.

Ein Normalbefund ist nicht dokumentationspflichtig und wird demgemäß gewöhnlich auch nicht dokumentiert.

Der Senat teilte diese Ansicht. Wenn die langjährig und berufserfahrene Beklagte zu 7 sich veranlasst sah, die auffällige Schreckhaftigkeit der Klägerin in der Dokumentation zu notieren, durfte sie es nicht dabei belassen. Sie hätte zugleich unverzüglich einen Arzt über ihre Wahrnehmung informieren müssen.

Die Schreckhaftigkeit und Unruhe, die die Beklagte zu 7 beobachtete, stufte der Senat im Gegensatz zum ruckartigen Erbrechen als signifikantes Leitmerkmal für die sich mit rasanter Geschwindigkeit entwickelnde Meningitis ein. Das Unterlassen und die versäumte Hinzuziehung eines Arztes sah er als ursächlich für den später bei der Klägerin eingetretenen Schaden an.

Wenn die eigene Sorgfalt zum Nachteil gereicht

Möglicherweise hat der Beklagten zu 7 ihre eigene Sorgfalt bei der Dokumentation zum Nachteil gereicht. Die dokumentierte auffällige Schreckhaftigkeit wurde als Auffälligkeit des unter der Geburt in Gang gesetzten infektiösen Geschehens gewertet. Nach Auffassung des Senats hätte die Beklagte zu 7 daher unverzüglich den Arzt über ihre Wahrnehmung informieren müssen. (Zu den Dokumentationspflichten verweist Caterina Krüger auf einen früheren Beitrag von Näther in kinderkrankenschwester 39. Jg. (2020) Nr. 12, S. 362 ff.)

Keine Anhörung der Nachtschwester

Zu einer Anhörung der Beklagten zu 7 ist es im Prozess nicht gekommen. Gegebenenfalls hätte sie sich entlasten können, indem sie sich zu den Vorgängen erklärt. Das hätte zunächst vorausgesetzt, dass sie überhaupt vorträgt, welche Überlegungen sie veranlassten, Unruhe und Schreckhaftigkeit einerseits festzuhalten, andererseits aus ihrer Wahrnehmung aber keine weiteren Konsequenzen zu ziehen. Das tat sie nicht. Der Senat sah keinen Anlass, dies zu hinterfragen, denn eine Ermittlung von Amts wegen ist dem Arzthaftungsprozess fremd.

Kein grober Fehler, aber Haftung

Immerhin sah der Senat in der unterlassenen Hinzuziehung beziehungsweise Information des Arztes keinen groben Fehler der Beklagten zu 7. An ihrer Haftung ändert das im Ergebnis nichts.

Warum die Krankenschwestern des Frühdienstes nicht hafteten

Zu klären war außerdem, ob die Krankenschwestern, die ihren Dienst nach der Beklagten zu 7 antraten, ihrerseits versäumt haben, den Arzt unverzüglich zu informieren und hinzuzuziehen. Die Antwort des Senats lautet: Nein. Die Begründung:

  • – Es stand nicht fest, dass die beiden Krankenschwestern nach Dienstantritt um 06:00 Uhr und Erledigung der üblichen Übergabeformalitäten die Klägerin überhaupt vor 6:45 Uhr gesehen haben. Für 6:45 Uhr wurde ein Überstrecken mit Sonnenuntergangsphänomen dokumentiert.
  • – Aus ihrer Sicht, die für die Haftungsfrage maßgeblich ist, war das unbedenklich, nachdem ihnen die Beklagte zu 7 (fehlerhaft) von Auffälligkeiten während der Nacht nichts berichtet hatte.
  • – Eine Haftung hätte nach Auffassung des Senats allenfalls daran anknüpfen können, dass sie der bereits vorhandenen Eintragung in der Pflegedokumentation, das Kind sei in der Nacht zuvor „unruhig und schreckhaft” gewesen, bei Dienstantritt um 6:00 Uhr nicht alsbald die gebotene Beachtung schenkten. Es stand aber nicht fest, dass sie die Eintragung an jenem Morgen unmittelbar nach Dienstantritt gelesen haben oder von ihrer zuvor tätigen Kollegin entsprechend informiert wurden.

Die Stationsübergabe

Der Senat hat in den Entscheidungsgründen festgehalten, dass er die übliche Praxis, einander bei der Übergabe der Station mündlich über alle Auffälligkeiten zu informieren, grundsätzlich für unbedenklich hält. Würde man Schwestern und Pfleger daneben für verpflichtet halten, jeweils die Pflegedokumentation der zuvor tätigen Kolleginnen und Kollegen zu überprüfen, würde deren mündlicher Bericht generell in einen pauschalen Unvollständigkeitsverdacht rücken.

Ein solches Misstrauen, verbunden mit dem Erfordernis, schriftliche Voreintragungen alsbald nach dem Schichtwechsel einzusehen und zu überprüfen, wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es beim mündlichen Übergabebericht schon einmal zur Auslassung maßgeblicher Sachinformationen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Dass es bei der langjährig berufserfahrenen Beklagten zu 7 derartige Beanstandungen gab, war nicht vorgetragen und auch nicht zu ersehen.

Der Senat sah die beiden Krankenschwestern daher nicht in der Verantwortung, nach Dienstantritt um 06:00 Uhr sofort die Pflegedokumentation der Nachtschwester einzusehen, und lehnte ihre eigene Haftung ab.

Das Ergebnis im Überblick

BeteiligteBewertung durch das OLG Koblenz
Krankenschwestern am 23.01. und 24.01.2002Keine Haftung. Das ruckartige Erbrechen musste nicht als erstes Anzeichen der Infektion gedeutet werden, die Pflegedokumentation war unauffällig.
Nachtschwester (Beklagte zu 7) in der Nacht zum 25.01.2002Haftung. Sie dokumentierte „unruhig und schreckhaft”, informierte aber den Arzt nicht. Die Schreckhaftigkeit galt als signifikantes Leitmerkmal der Meningitis.
Krankenschwestern des Frühdienstes (Dienstbeginn 06:00 Uhr)Keine Haftung. Es stand nicht fest, dass sie die Eintragung sofort gelesen haben oder informiert wurden, und eine sofortige Prüfung der Dokumentation war nicht geboten.

Was folgt daraus für die Haftung des Pflegepersonals?

Caterina Krüger hält fest, dass die Entscheidung des OLG Koblenz zwar etwas älter ist, an Aktualität aber nichts verloren hat. Sie zeigt einmal mehr, dass nicht nur der Chefarzt oder Arzt und der Klinikträger Verantwortung oder Mitverantwortung für fehlerhaftes Handeln des nichtärztlichen Personals tragen. Im Rahmen der Durchführungsverantwortung bleibt das Pflegepersonal für eigenes Handeln verantwortlich und hat die haftungsrechtlichen Konsequenzen gleichermaßen zu tragen.

Für Pflegekräfte liegt die Empfehlung nahe, vielleicht eher einmal zu viel als einmal zu wenig einen Arzt im Wissen um die eigene Verantwortung hinzuzuziehen.

Aus Sicht der Patientenseite gilt: Wegen der Komplexität eines Arzthaftungsprozesses und letztlich auch angesichts des Haftungsrisikos des Rechtsanwalts spricht viel dafür, alle möglichen haftungsrechtlichen Aspekte auf den Tisch zu bringen und nicht nur das Fehlverhalten der beteiligten Ärztinnen und Ärzte in den Blick zu nehmen. Die alltägliche Praxis zeigt, dass nicht selten neben dem Krankenhausträger alle unmittelbar und mittelbar an der Behandlung Beteiligten verklagt werden, ärztliches wie nichtärztliches Personal, und dass schlussendlich auch jeweils deren eigene Haftung festgestellt wird.

Sie haben nach einer Behandlung einen Schaden erlitten?

Ein Gesundheitsschaden nach einer Behandlung wirft viele Fragen auf, und oft lässt sich erst bei genauem Hinsehen klären, wie es dazu kommen konnte. Sie müssen das nicht allein tun. Wenn Sie Ihren Fall in Ruhe einordnen lassen möchten, sprechen Sie uns gern an. Wir hören Ihnen zu und schauen gemeinsam, wo Ihre Möglichkeiten liegen.

FAQ

Können Pflegekräfte neben Ärzten und dem Krankenhausträger persönlich haften?

Ja. Im Rahmen der Durchführungsverantwortung bleibt das Pflegepersonal für eigenes Handeln verantwortlich und hat die haftungsrechtlichen Konsequenzen gleichermaßen zu tragen. Die Praxis zeigt, dass nicht selten neben dem Krankenhausträger alle unmittelbar und mittelbar Beteiligten verklagt werden und deren eigene Haftung festgestellt wird.

Wann muss eine Pflegekraft einen Arzt informieren?

Sobald es Anlass dazu gibt. Pflegekräfte müssen Bedenken umgehend gegenüber dem Arzt äußern und ihn über Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Im Fall des OLG Koblenz war die Schreckhaftigkeit des Neugeborenen ein solcher Anlass, das ruckartige Erbrechen dagegen nicht.

Reicht es aus, eine Auffälligkeit nur zu dokumentieren?

Nein. Das Pflegepersonal soll sich nicht auf die Dokumentation beschränken, sondern bei Anlass das ärztliche Personal informieren. Die Nachtschwester hatte „unruhig und schreckhaft” dokumentiert, den Arzt aber nicht informiert. Darin sah das OLG ein haftungsbegründendes Verhalten.

Wird die Haftung danach beurteilt, was man später weiß?

Nein. Die Beurteilung erfolgt „ex ante”, also aus der konkreten Behandlungssituation und den Umständen zu dem Moment, der beurteilt werden soll. Das Wissen, dass sich später eine lebensbedrohliche Erkrankung entwickelte, bleibt außer Betracht („ex post”).

Müssen Pflegekräfte bei der Schichtübergabe die Dokumentation der Vorgänger prüfen?

Nach dem OLG Koblenz nicht ohne Weiteres. Die übliche mündliche Übergabe über alle Auffälligkeiten hält der Senat grundsätzlich für unbedenklich. Eine Pflicht, schriftliche Voreintragungen sofort zu überprüfen, wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es beim mündlichen Übergabebericht schon einmal zu Auslassungen oder Unregelmäßigkeiten gekommen ist.

Wann trifft den Arzt die alleinige Verantwortung?

Vorsichtig formuliert nur dann, wenn er oder sie im Ergebnis trotz allem an einer Behandlungsmaßnahme festhält, die nicht dem Facharztstandard genügt.

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